Podologie Christiane Riemann

Als ausgebildete Podologin biete ich Ihnen einen umfassenden Service in allen Bereichen der medizinischen Fußpflege. Mit meinem erworbenem Fachwissen und über 25-jähriger Berufserfahrung in der Fußpflege geben mein Team und ich Ihnen die Sicherheit einer einwandfreien Behandlung. Regelmäßge Fortbildungen stellen außerdem sicher, das bei allen hygienischen und medizinischen Fragen mein Wissenstand mit der Entwicklung Schritt hält.

 

Für eine Terminvereinbarung rufen Sie uns gerne an.

 

Telefon: 06131/225532

 

Adresse: Steingasse 20

                55116 Mainz

Podologie

 

„Podologen“ sind für medizinisch indizierte Behandlungen am Fuß qualifiziert.
Die Berufsbezeichnungen sind durch das Podologengesetz geschützt.

Den Titel darf nur führen, wer eine zweijährige Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung absolviert hat. Der Podologe zählt zu den Medizinal-Fachberufen.
Er unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und arbeitet eng mit angrenzenden Berufen zusammen.

Der Podologe führt selbständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch und erkennt eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern.


Er gilt gleichzeitig als Mittler zwischen Patient, Arzt, Orthopädieschuhmacher oder auch Krankengymnast. Neben den rein vorbeugenden und pflegerischen Maßnahmen verantwortet der Podologe eine Reihe von speziellen Behandlungspraktiken und Methoden.

 

Der Podologe darf gemäß Podologengesetz auf ärztliche Anordnung über die Fußpflege hinaus selbstständig Risikopatienten behandeln, z.B. Diabetiker, Rheumatiker, Bluter, Patienten mit arterieller oder venöser Durchblutungsstörung der Beine, sowie Orthonyxiebehandlungen am kranken Fuß durchführen, Nagelmykosen behandeln, pathologisch verdickte Nägel abtragen und tiefe Hühneraugen und Warzen entfernen.

Bei Terminausfall

 

Die Podologiepraxis Christiane Riemann

stellt nicht wahrgenommene oder nicht mindestens 24 Std. (Werktags Mo-Fr) vor dem Behandlungstermin abgesagte Termine bei privaten Behandlungen und Gutscheinen den vereinbarten Wert der Behandlung, in Rechnung.

 

Da dies bei Patienten immer wieder zu Irritationen führt finden Sie hier die Rechtsgrundlage dazu:

 

Sobald ein Patient in unseren Praxen einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Patienten zu Stande. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Kassen- oder Privatleistung handelt. Der Patient unterbreitet den Praxen ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins von der Praxis schlüssig angenommen wird. Die Einhaltung einer besonderen Abschlussform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

 

Nimmt der Patient – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

Die Praxis Podologie Christiane Riemann ist – bezogen auf den versäumten Behandlungstermin – von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber ihren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:

 

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigen (hier: des Patienten) liegen.

 

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag. Wir sehen von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Std. (Werktags Mo-Fr) vorher abgesagt wird.

 

Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Std.(werktags Mo-Sa) vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden. Andererseits aber muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Die Praxis hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben.

 

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